Weitere Möglichkeiten der Mitgestaltung

Junge Leute stimmen ab

Versammlungsfreiheit

Auch Demonstrationen können eine Möglichkeit der Mitgestaltung sein.

Im Grundgesetz unter Artikel 8 steht:

  1. Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
  2. Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.

Das bedeutet: In Deutschland haben Bürger und Bürgerinnen Versammlungsfreiheit, also das Recht, sich mit anderen Personen an einem verabredeten Ort zu treffen. Dazu gehören auch Demonstrationen, bei denen sich eine Gruppe von Menschen für bestimmte politische Vorstellungen einsetzt. Dabei sollen Versammlungen stets friedlich sein, also ohne Gewalt und ohne Waffeneinsatz verlaufen. Die Möglichkeit zu demonstrieren ist wichtig für eine Demokratie und ein Mittel, die eigene Meinung öffentlich zu vertreten. Denn eine Demokratie erkennt an, dass es verschiedene Meinungen im Volk gibt. 

Demonstrationen finden i.d.R. unter freiem Himmel statt, z.B. auf öffentlichen Plätzen, Parks oder auf Straßen. Um die Sicherheit der Bevölkerung zu gewährleisten und schwerwiegende Probleme zu vermeiden, gibt es deshalb meist einige Regelungen, die bei solchen Versammlungen eingehalten werden müssen. Eine Demonstration muss zum Beispiel angemeldet werden.

 

Niedersächsisches Versammlungsgesetz

Im Niedersächsischen Versammlungsgesetz ist außerdem festgelegt, dass eine zusätzliche Besonderheit für einen räumlich eng begrenzten Bereich um den Niedersächsischen Landtag gilt. Denn auch Niedersachsen hat, wie viele andere Länder und der Bund, einen befriedeten Bezirk um das Parlament eingerichtet. Versammlungen innerhalb des befriedeten Bezirks bedürfen einer besonderen Zulassung. Diese kann im Einzelfall von der Polizeidirektion Hannover im Einvernehmen mit dem Niedersächsischen Landtag erteilt werden.

Im Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem (NI-VORIS) findest Du das ganze Niedersächsische Versammlungsgesetz.