Lexikon

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Wahlgrundsätze

Die Landtagsabgeordneten werden in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher, freier und geheimer Wahl gewählt. Diese Wahlgrundsätze gelten auch für Bundestags- und Kommunalwahlen.

  • ALLGEMEIN heißt, dass grundsätzlich alle Bürgerinnen und Bürger – ab 18 Jahren – wählen dürfen. Niemand darf z. B. wegen des Geschlechts oder der Religion ausgeschlossen werden.
  • UNMITTELBAR bedeutet, dass die Wahlberechtigten ihre Volksvertretung direkt wählen. Man überträgt also seine Stimme nicht auf „Wahlfrauen“ oder „Wahlmänner“ – wie bei den Präsidentschaftswahlen in den USA.
  • GLEICH meint, dass alle Wählerinnen und Wähler gleich viele Stimmen haben – und keine Stimme mehr wert ist als eine andere.
  • FREI ist eine Wahl, wenn man bei seiner Wahlentscheidung von niemandem beeinflusst oder unter Druck gesetzt wird.
  • GEHEIM bedeutet: Man kreuzt seinen Stimmzettel unbeobachtet in einer Wahlkabine oder zu Hause an. Denn niemand hat das Recht zu erfahren, wer wen gewählt hat. Man kann seine Wahl aber natürlich freiwillig jemandem erzählen.