Haushalt

Abgeordnete im Gespräch im Plenum.

Das Budgetrecht des Landtages – ein Königsrecht

Abgeordnete heben im Plenarsaal die Hände zur Abstimmung.
Das Budgetrecht gilt als Königsrecht des Parlaments. (© Focke Strangmann)
Ausschussmitglieder diskutieren miteinander
Dem Haushaltsausschuss sitzt traditionellerweise ein Vertreter oder eine Vertreterin der größten Oppositionsfraktion vor. (© Focke Strangmann)
Auskunft über Ausschusssitzung (Haushalt und Finanzen) im Display an der Eingangstür
Das Gros der Ausschüsse ist für jedermann öffentlich. (© Focke Strangmann)

Ohne die Zustimmung des Landtages gibt es keinen Landeshaushalt. Da die meisten politischen Vorhaben Geld kosten, ist jeder Haushaltsentwurf eine Art Regierungsprogramm in Zahlen. Ausschließlich dem Landtag obliegt es, einen Haushalt zu verabschieden und so der Regierung finanzielle Mittel einzuräumen, um Politik gestalten zu können. Vor diesem Hintergrund wird das Budgetrecht häufig als das “Königsrecht” des Parlamentes bezeichnet. Dieses schlägt sich in zwei Komponenten der Haushaltsgesetzgebung nieder: der Ausgestaltung des Haushaltsgesetzes sowie des dazugehörigen Haushaltsplanes. Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der im jeweiligen Haushaltsjahr zur Erfüllung der Landesaufgaben voraussichtlich notwendig ist. Der Haushaltsplan enthält alle erwarteten Einnahmen, die voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie vermutlich benötigte sogenannte Verpflichtungsermächtigungen für ein Haushaltsjahr. In Artikel 65 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung heißt es: “Der Haushaltsplan ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen.” Der Haushaltsplan wird mit dem Haushaltsgesetz verabschiedet.

Das Verfahren zur Aufstellung eines Haushaltes ist sehr umfangreich und beginnt bereits zu Beginn des jeweils vorherigen Jahres. Zunächst melden verschiedene Stellen wie die Ministerien oder auch der Landtag ihre Bedarfe an das Niedersächsische Finanzministerium. Das Ministerium prüft die veranschlagten Mittel und erstellt einen darauf basierenden Entwurf des Haushaltsplans. Es kann die Voranschläge nach Verständigung mit den beteiligten Stellen ändern. Der so entstandene Entwurf für ein Haushaltsgesetz und den dazugehörigen Haushaltsplan wird von der Landesregierung beschlossen und in den Landtag eingebracht.

Der Weg des Haushaltsgesetzes

Der Beratungsprozess des Haushaltsgesetzes entspricht dann dem allgemeinen Gesetzgebungsverfahren: Nach der ersten Beratung im Plenum wird der Entwurf des Haushaltsgesetzes an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen überwiesen. Die Finanzpolitikerinnen und -politiker der Fraktionen erarbeiten im Ausschuss eine Beschlussempfehlung für das gesamte Parlament. Zur parlamentarischen Tradition gehört es, dass eine Vertreterin oder ein Vertreter der größten Oppositionsfraktion dem Haushaltsausschuss vorsitzt.

Die Beschlussempfehlung des Fachausschusses ist die Grundlage für die zweite, meist abschließende Beratung im Plenum. Das Parlament ist dabei nicht an die Vorlage der Regierung gebunden, muss allerdings bei Änderungen die dafür notwendige finanzielle Deckung gewährleisten.  Mit der Schlussabstimmung im Plenum wird das Haushaltsgesetz mit dem entsprechenden Haushaltsplan verabschiedet.

Besonderheiten und ständige Kontrolle

Sollte es nicht gelingen, rechtzeitig ein Haushaltsgesetz zu verabschieden, steht das Land nicht ohne finanzielle Mittel da. Dann greift die verfassungsrechtlich vorgesehene vorläufige Haushaltsführung (Artikel 66 Absatz 1 der Niedersächsischen Verfassung). Diese spezielle Art der Haushaltsführung erlaubt es den obersten Landesbehörden und einigen weiteren Stellen, ihren laufenden Verpflichtungen trotz fehlendem Haushaltsgesetzes nachzukommen. Sollten unerwartet finanzielle Zusatzmittel – zum Beispiel aufgrund einer Krisensituation – gebraucht werden, kann ein Nachtragshaushalt verabschiedet werden.

Die Umsetzung des Haushaltsplanes wird streng durch das Parlament kontrolliert. Ein Instrument in diesem Zusammenhang ist das Entlastungsverfahren, das für jeden Haushaltsplan vom Landtag durchgeführt wird. Grundlage dafür sind die Prüfberichte des Landesrechnungshofes. Darüber hinaus verfügt das Landesparlament über diverse Informations- und Mitwirkungsrechte beim Vollzug des Haushaltes.