Allgemeine Hinweise

Papierstapel

Wer ist petitionsberechtigt?

Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantiert „jedermann“ das Recht, sich mit Bitten und Beschwerden (= Petitionen) an die zuständigen Stellen und – vor allem – an die Volksvertretungen, die Parlamente, zu wenden. Bewusst hat der Verfassungsgeber dieses Grundrecht jedem eingeräumt, der sich durch eine Verwaltungsentscheidung benachteiligt fühlt oder Bitten und Vorschläge zur Gesetzgebung vorbringen will. Es steht Minderjährigen, Ausländern, unter Betreuung stehenden Personen oder Strafgefangenen genauso zu wie etwa Verbänden, Bürgerinitiativen, Vereinen und Unternehmen. Überdies ist das Petitionsrecht zwar ein persönliches Recht, kann aber auch für andere mit deren Einverständnis und auch in Angelegenheiten, die nicht individueller Natur sind, sondern das Allgemeinwohl berühren, wahrgenommen werden. Nicht petitionsberechtigt sind dagegen Behörden, zu denen auch die Schulen gehören. Sie sind als organisatorische Teile des Staatsaufbaus nicht selbst Träger von Grundrechten.

Adressat und Form

Für den Niedersächsischen Landtag bestimmte Petitionen oder Eingaben, beide Begriffe meinen dasselbe, sind an die Präsidentin des Niedersächsischen Landtages (Hannah-Arendt-Platz 1, 30159 Hannover) zu richten. Für die Einreichung einer Online-Petition beachten Sie bitte unsere allgemeinen Hinweise zur Einreichung einer Online-Petition.

Damit das Petitionsrecht möglichst effektiv wahrgenommen werden kann, gibt es außer der Schriftform keinerlei Formvorschriften. Da das Petitionsrecht ein „persönliches Recht“ ist, bedarf es jedoch grundsätzlich der eigenhändigen Unterzeichnung einer Eingabe. Zuschriften, die lediglich per E-Mail – und sei es auch mit faksimilierter Unterschrift – übersandt werden, erfüllen dieses Erfordernis nicht.

Die Petition ist nicht an die Einhaltung bestimmter Fristen gebunden. Ebenso müssen ihr im Regelfall nicht Unterlagen zur Begründung beigefügt werden. Es genügt völlig, wenn das Anliegen in kurzen Worten geschildert wird und – soweit es sich auf Behördenhandeln bezieht – die Behörde und die Verwaltungsentscheidung, um die es geht, möglichst konkret bezeichnet wird. Aus der Petition sollte schließlich deutlich werden, welche Erwartung an den Landtag sich damit verbindet.
 

Grenzen des Petitionsrechts

Zwar vermittelt der Wortlaut des Artikels 17 Grundgesetz zunächst den Eindruck, als könne oder müsse sich das Parlament mit jeder Bitte und Beschwerde befassen. Indes ergeben sich die Grenzen des Petitionsrechts aus dem Gesamtgefüge unserer Verfassung.

 Überreichen einer Eingabe direkt im Landtag
Jede und jeder kann sich mit Bitten und Beschwerden an seine Volksvertretung werden. (© Manfred Zimmermann)
Landtagspräsidentin Hanna Naber vor einem Bücherregal.
Es gehört zu den Aufgaben der Landtagspräsidentin als oberste Vertreterin der Volksvertretung Petitionen aus der Bevölkerung entgegenzunehmen. (© Niedersächsischer Landtag)