Landtagswahlen

Schülerin hält einen Musterstimmzettel in der Hand.
Karte mit den Wahlkreisen in Niedersachsen.
Niedersachsen hat 87 Wahlkreise. (© Niedersächsischer Landtag)

Wahlverfahren, Wahlsystem

Die Legislaturperiode beträgt seit der Landtagswahl 1998 erstmals fünf Jahre. Bis dahin wurde der Landtag für jeweils vier Jahre gewählt. Mindestens 135 Abgeordneten-Plätze sind zu besetzen. Alle Wahlberechtigten verfügen über zwei Stimmen. Mit der Erststimme wird eine einzelne Person gewählt – eine Direktkandidatin oder ein Direktkandidat aus dem Wahlkreis, in dem man wohnhaft ist. Niedersachsen ist in 87 Wahlkreise aufgeteilt, also werden 87 Sitze über Direktmandate vergeben. Werden von den 135 Sitzen die 87 Direktmandate abgezogen, sind noch weitere 48 Sitze zu besetzen. Diese werden über die Zweistimmen besetzt. Damit wählen die Wählerinnern und Wähler eine Partei – genauer gesagt: deren Landesliste. Vor der Landtagswahl stellt jede Partei eine Liste mit ihren Kandidatinnen und Kandidaten auf. Nach der Wahl werden alle Stimmen zusammengezählt. Daraus wird errechnet wie viel Prozent der Stimmen jede einzelne Partei insgesamt bekommen hat. Die Zweitstimme entscheidet also maßgeblich darüber, wie stark eine Partei im Landesparlament vertreten ist.

Überhang- und Ausgleichsmandate

Erhält eine Partei mehr Direktmandate, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zustehen, entstehen sogenannte Überhangmandate. Damit dennoch die relative Stimmengewichtung unter den im Landtag vertretenen Parteien trotzdem erhalten bleibt, wird zunächst die Mindestzahl der Sitze um die doppelte Zahl der Überhangmandate erhöht. Dann findet auf der Grundlage dieser Gesamtsitzzahl eine neue Verteilung der Mandate auf alle in den Landtag einziehenden Parteien statt.

Was bedeutet diese Mischung aus Mehrheits- und Verhältniswahl?

Das Wahlsystem in Niedersachsen ist somit eine Mischung aus Mehrheitswahl und Verhältniswahl – Fachleute sprechen vom personalisierten Verhältniswahlrecht. Wer einen Wahlkreis gewonnen hat, ergibt sich durch das Auszählen der Erststimmen nach den Regeln der Mehrheitswahl: Nur die Gewinnerin beziehungsweise der Gewinner des Wahlkreises zieht in den Landtag ein, alle anderen aus dem Wahlkreis gehen leer aus. Wie bereits erwähnt: Die verbleibenden Sitze stehen den Bewerberinnen und Bewerbern auf den Landeslisten zu. Dabei gelten die Regeln der Verhältniswahl. Alle Parteien, die über die Fünf-Prozent-Hürde kommen, sind gemäß des Zweitstimmenergebnis im Parlament vertreten. Durch die Kopplung von Mehrheits- und Verhältniswahl ist in der Regel ausgeschlossen, dass eine Partei alle Mandate erhält. Es entsteht eine Sitzverteilung, die dem politischen Meinungsspektrum der wählenden Bevölkerung annähernd entspricht. Diesen Vorteil kann man allerdings auch als Nachteil sehen, denn das System bringt selten absolute Mehrheiten für eine bestimmte Partei hervor. Das kann den Prozess der Regierungsbildung erschweren, da die Parteien gezwungen sind, Koalitionen und damit Kompromisse einzugehen.

 


Blick durch Glasscheiben auf Rednerpult

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Aktives und passives Wahlrecht: was gilt in Niedersachsen.

Leere Stühle im Plenarsaal

Aufteilung der Sitze

Die Aufteilung der Sitze auf die ins Parlament eingezogenen Parteien erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren.

Ausschnitt eines Stimmzettels

Weiterführende Informationen

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