Wahl, Ministerpräsident/-in
Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident wird vom Landtag mit der Mehrheit seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) ohne Aussprache in geheimer Abstimmung gewählt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl wiederholt werden. Wird die erforderliche (absolute) Mehrheit auch bei weiteren Wahlgängen innerhalb von 21 Tagen nicht erreicht, entscheidet der Landtag über seine Auflösung. Wird die Auflösung innerhalb von weiteren 14 Tagen nicht beschlossen, findet unverzüglich eine neue Wahl der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält (einfache Mehrheit). Näheres dazu findet sich in den Artikeln 29 und 30 der Niedersächsischen Verfassung.