Verpflichtungsermächtigung

Grundsätzlich können Zahlungsverpflichtungen des Landes nur für das laufende Haushaltsjahr eingegangen werden, weil nur für das laufende Haushaltsjahr Geldmittel bewilligt wurden. In vielen Fällen ist es jedoch erforderlich, bereits für künftige Jahre Zahlungsverpflichtungen einzugehen (z. B. bei mehrjährigen Mietverträgen). Eine vom Landtag im Haushaltsplan veranschlagte Verpflichtungsermächtigung berechtigt in solchen Fällen zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren. Für sogenannte Geschäfte des laufenden Bedarfs und Zahlungsverpflichtungen über geringe Summen bedarf es keiner Verpflichtungsermächtigungen, wenn sie zu Ausgaben in späteren Jahren führen.