Teilnahmerecht
Das Teilnahmerecht bedeutet, dass ein Landtagsmitglied an allen Sitzungen und Abstimmungen des Landtages teilnehmen kann. Allerdings kann die Präsidentin oder der Präsident das Mitglied von einer Sitzung ausschließen, wenn es in dieser dreimal von ihm durch Ordnungsruf oder Verhängung eines Ordnungsgeldes zur Ordnung gerufen worden ist.