Ordnungsruf
Verletzt ein Mitglied des Landtages die Ordnung, so kann es von der Präsidentin oder vom Präsidenten mit Nennung des Namens ‚zur Ordnung‘ gerufen werden.
Ist ein Mitglied des Landtages während einer Sitzung dreimal „zur Ordnung“ gerufen und beim zweiten Mal auf die Folgen eines dritten Ordnungsrufes hingewiesen worden, oder verletzt ein Mitglied des Landtages in einer Sitzung gröblich die Ordnung, so kann es von der Präsidentin oder vom Präsidenten von dieser Sitzung ausgeschlossen werden. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes steht dabei einem Ordnungsruf gleich. Das ausgeschlossene Mitglied des Landtages hat den Sitzungssaal sofort zu verlassen.