Mitwirkungsrechte

Mitwirkungsrechte können nur von mehreren Abgeordneten gemeinsam ausgeübt werden: mindestens zehn (oder eine Fraktion) sind erforderlich, um etwa einen Gesetzentwurf einzubringen oder eine "Große Anfrage" an die Landesregierung zu richten. Durch Beschluss von 30 Mitgliedern wird ein Gesetzentwurf an einen Ausschuss überwiesen. Ein Fünftel aller Abgeordneten kann verlangen, einen parlamentarischen Untersuchungsausschuss einzusetzen. Ein Drittel aller Abgeordneten kann ein Misstrauensvotum oder die Auflösung des Landtages beantragen.