Kurzintervention

Im Anschluss an die Rede eines Mitglieds des Landtages im Plenum kann die Präsidentin oder der Präsident je einer Rednerin oder einem Redner der anderen Fraktionen das Wort zu einer Kurzintervention erteilen. Hierauf darf die Rednerin oder der Redner oder ein Mitglied ihrer oder seiner Fraktion noch einmal antworten. Die für die Kurzintervention und die Antwort erforderliche Zeit darf jeweils 1 1/2 Minuten nicht überschreiten; sie wird nicht auf die Redezeiten angerechnet.