Beschlussfähigkeit

Der Landtag ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist. Die Präsidentin oder der Präsident stellt zu Beginn jeder Sitzung fest, ob der Landtag beschlussfähig ist.
Ist die Beschlussfähigkeit einmal festgestellt, so gilt der Landtag, auch wenn nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder des Landtages anwesend ist, weiterhin als beschlussfähig, solange nicht ein Mitglied des Landtages vor einer Abstimmung oder Wahl die Beschlussfähigkeit bezweifelt. Ist dies der Fall, so hat sie der Sitzungsvorstand durch Namensaufruf festzustellen.
Ist die Beschlussfähigkeit nicht herzustellen, so hat die Präsidentin oder der Präsident die Sitzung zu schließen. Die unterbliebene Abstimmung oder Wahl und der übrige nicht erledigte Teil der Tagesordnung sind auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen.