Behinderungsverbot

Jede Person, die sich um einen Sitz im Landtag bewirbt, hat Anspruch auf den für den Wahlkampf erforderlichen Urlaub. Einmal gewählt, darf niemand gehindert werden, das Mandat anzunehmen und auszuüben. Die Kündigung eines Beschäftigungsverhältnisses aus diesem Grund durch den Arbeitgeber ist unzulässig.