Landtag von A – Z (Glossar)
- Verfassung (Landes-)
- Siehe Landesverfassung
- Verfassungsorgane
- Es gibt in Niedersachsen drei Verfassungsorgane: Den Landtag - also das Parlament - bestehend aus den vom Volk gewählten Volksvertretern, den Abgeordneten (Legislative - gesetzgebende Gewalt).…
- Verhaltensregeln (für Abgeordnete)
- Die Verhaltensregeln und die dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen enthalten detaillierte Anzeigepflichten für Tätigkeiten und Funktionen, die neben dem Mandat ausgeübt werden. Diese…
- Verhältniswahl
- Von einer Verhältniswahl spricht man, wenn die Besetzung der Wahlämter genau im Verhältnis der abgegebenen Stimmen erfolgt. Bei einer reinen Verhältniswahl erhält also eine Partei, die bei…
- Verordnungen
- Gesetze können die Landesregierung, Ministerien und andere Behörden ermächtigen, Vorschriften als Verordnungen zu erlassen. Im jeweiligen Gesetz muss Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung…
- Verpflichtungsermächtigung
- Grundsätzlich können Zahlungsverpflichtungen des Landes nur für das laufende Haushaltsjahr eingegangen werden, weil nur für das laufende Haushaltsjahr Geldmittel bewilligt wurden. In vielen Fällen ist…
- Vertrauensfrage
- Siehe Misstrauensvotum
- Verwaltung (des Landtages)
- Die Landtagsverwaltung ist Dienstleister für das Parlament. Ihre Aufgabe ist es, den reibungslosen Ablauf des parlamentarischen Betriebes sicherzustellen und die organisatorischen, personellen,…
- Vizepräsidentin / Vizepräsident
- Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten vertreten die Landtagspräsidentin oder den Landtagspräsidenten, wenn diese oder dieser Aufgaben nicht wahrnehmen kann. Die Zahl der Vizepräsidenten regelt die…
- Volksbegehren
- Ein Volksbegehren kann darauf gerichtet werden, ein Gesetz im Rahmen der Gesetzgebungsbefugnis des Landes zu erlassen, zu ändern oder aufzuheben. Dem Volksbegehren muss ein ausgearbeiteter, mit…
- Volksentscheid
- Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm aufgrund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens nach sechs Monaten…
- Volkshandbuch
- Siehe Handbuch
- Volksinitiative
- 70.000 Wahlberechtigte können schriftlich verlangen, dass sich der Landtag im Rahmen seiner verfassungsmäßigen Zuständigkeit mit bestimmten Gegenständen der politischen Willensbildung befasst.