Volksabstimmungen

Besucherinnen und Besucher drängen sich in der Eingangshalle des Landtages.

Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid

Besucherinnen und Besucher erhalten auf der Besuchertribüne von einem Landtagsmitarbeiter Informationen über das Parlament.
Volksabstimmung oder Petition: Das Volk entscheidet nicht nur an der Wahlurne. (© Focke Strangmann)

Unsere Demokratie ist eine repräsentative Demokratie. Dennoch sind in der Niedersächsischen Verfassung verschiedene Instrumente der direkten Demokratie verankert: Die Artikel 47 bis 49 der Landesverfassung ermöglichen den niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Beteiligung an demokratischen Vorgängen.

Durch die Abstimmungsinstrumente Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid — auch Plebiszite genannt — können die Bürgerinnen und Bürger selbst bewirken, dass sich der Niedersächsische Landtag mit gewissen Themen beschäftigen oder über Gesetzentwürfe beschließen muss. Darüber hinaus können sie selbst abschließend über Gesetzentwürfe abstimmen, die durch ein Volksbegehren eingebracht wurden.

Zuständig für das Volksabstimmungsrecht in Niedersachsen ist das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport. Zusammen mit der Landeswahlleiterin gewährleistet das Ministerium, dass die Wahlrechtsgrundsätze auch hier eingehalten werden. Die Niedersächsische Verfassung regelt die Grundsätze direkter Demokratie in Niedersachsen, die Einzelheiten regelt das Niedersächsische Volksabstimmungsgesetz.

Die Möglichkeiten der Volksabstimmung im Einzelnen:

  • Volksinitiative – Artikel 47 der Niedersächsischen Verfassung
    70.000 Unterschriften von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger zwingen den Landtag, sich einem bestimmten Gegenstand der politischen Willensbildung zu befassen.
  • Volksbegehren – Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung
    10 Prozent der Wahlberechtigten können verlangen, dass der Landtag aufgrund eines Gesetzentwurfs bestimmte Gesetze ändert, aufhebt oder erlässt.
  • Volksentscheid – Artikel 48 der Niedersächsischen Verfassung
    Eine Mehrheit der abgegebenen Stimmen – jedoch mindestens 25 Prozent der Wahlberechtigten – können die Verabschiedung eines Gesetzes bewirken, wenn der Landtag einem Volksbegehren nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten im Wesentlichen zustimmt. Mindestens 50 Prozent der Wahlberechtigten können eine Verfassungsänderung herbeiführen.