Ordnungsgeld

Statt einen Ordnungsruf zu erteilen, kann die Präsidentin oder der Präsident bei einer nicht nur geringfügigen Verletzung der Ordnung ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 Euro verhängen. 

Das Ordnungsgeld stellt dabei einerseits eine gegenüber dem einfachen Ordnungsruf empfindlichere Sanktion dar, entzieht aber andererseits – anders als der Sitzungsausschluss nach dem dritten Ordnungsruf – nicht die grundlegenden Abgeordnetenrechte wie Rede- und Stimmrecht.