Namentliche Abstimmung

Namentlich muss abgestimmt werden, wenn es zehn Mitglieder des Landtages bis zum Beginn der Abstimmung verlangen. Eine namentliche Abstimmung ist nur über den Beratungsgegenstand selbst und über Änderungs- und Entschließungsanträge dazu zulässig.
Bei der namentlichen Abstimmung ruft ein Mitglied des Sitzungsvorstandes alle Abgeordneten in alphabetischer Reihenfolge mit ihrem Namen auf. Die Aufgerufenen geben ihre Stimme durch Zuruf („Ja“, „Nein“, „Enthaltung“) ab. Außerdem wird im Stenografischen Bericht vermerkt, wie jedes Mitglied des Landtages gestimmt hat.