Landeslisten

Von den mindestens 135 Landtagsmandaten werden 48 über sogenannte Landeslisten vergeben. Die Listen können nur von Parteien eingereicht werden. Sie bestimmen die Reihenfolge, in der die Kandidatinnen und Kandidaten die Landtagssitze besetzen, die ihrer Partei zustehen.
Scheiden Abgeordnete aus dem Parlament aus, so rückt von der Landesliste der Partei, für die sie oder er in den Landtag gewählt wurde, die nächste noch nicht berücksichtigte Kandidatin oder der nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat nach. Dies gilt auch, wenn die ausscheidenden Abgeordneten direkt gewählt worden waren. Sind auf der Landesliste keine Kandidatinnen oder Kandidaten mehr verfügbar, bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.