Ältestenrat

Zur Unterstützung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landtages in parlamentarischen Angelegenheiten bildet der Landtag nach Artikel 20 Absatz 3 der Niedersächsischen Verfassung einen Ältestenrat.

Die Aufgaben des Ältestenrats ergeben sich aus der Geschäftsordnung des Landtages: Der Ältestenrat unterstützt die Präsidentin oder den Präsidenten in parlamentarischen Angelegenheiten, berät insbesondere über den Terminplan und die Tagesordnung der Sitzungen des Landtages, beschließt über die Sitzordnung im Plenarsaal und nimmt die Aufgaben des Geschäftsordnungsausschusses wahr.

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