Landtag von A – Z (Glossar)

Zeugnisverweigerungsrecht (Abgeordnete)
Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen als Mitglied des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, das Zeugnis zu verweigern. Das gilt auch für die…
Zitierrecht
Der Landtag und seine Ausschüsse können nach Artikel 23 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung die Anwesenheit eines jeden Mitgliedes der Landesregierung verlangen.
Zur Sache (Sachruf)
Sofern Rednerinnen und Redner vom Verhandlungsgegenstand abschweifen, kann die Präsidentin oder der Präsident sie "zur Sache" rufen und ihnen - sofern sie dreimal in derselben Rede "zur Sache" gerufen…
Zusammentritt des Landtages (Wahlperiode)
Der Landtag wird auf fünf Jahre gewählt. Der Landtag tritt spätestens am 30. Tag nach der Landtagswahl zusammen (Konstituierende Sitzung). Seine Wahlperiode beginnt mit seinem Zusammentritt und endet…
Zwei-Drittel-Mehrheit
Die qualifizierte Mehrheit ist bei wichtigen Entscheidungen im Parlament oder in sonstigen Gremien eine Mehrheit, die über die einfache Mehrheit hinausgeht. Der Anteil der Zustimmung der…
Zweite Lesung (Beratung)
siehe Beratung (Lesung)
Zweitstimme
Mit dem ersten Kreuz auf dem Stimmzettel entscheiden sich die Wählerinnen und Wähler bei der Landtagswahl für eine Kandidatin oder einen Kandidaten in ihrem Wahlkreis. Mit dem zweiten Kreus auf dem…
Zwischenfrage
Abgeordnete dürfen im Plenum sprechen, sobald die Präsidentin oder der Präsident ihnen das Wort erteilt hat. Wenn die Rednerin oder der Redner einverstanden ist, können andere Abgeordnete…
Zwischenrufe
In der Parlamentsdebatte sollen in Rede - und in Gegenrede - unterschiedliche Positionen dargestellt werden. So sollen Zuhörer über die Einzelheiten infomiert werden und mitbekommen, wie die…