Zeugnisverweigerungsrecht (Abgeordnete)

Abgeordnete sind berechtigt, über Personen, die ihnen als Mitglied des Landtages oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben, das Zeugnis zu verweigern. Das gilt auch für die Tatsachen selbst. Dieses Schutzrecht für Abgeordnete ergibt sich aus Artikel 16 der Niedersächsischen Verfassung.