Volksentscheid

Nimmt der Landtag einen Gesetzentwurf, der ihm aufgrund eines Volksbegehrens zugeleitet wird, nicht innerhalb von sechs Monaten im Wesentlichen unverändert an, so findet spätestens nach sechs Monaten nach Ablauf dieser Frist oder nach Beschluss des Landtages, dem Entwurf nicht zuzustimmen, ein Volksentscheid über den Gesetzentwurf statt. Der Landtag kann dem Volk auch einen eigenen Gesetzentwurf zum Gegenstand des Volksbegehrens zur Entscheidung mit vorlegen. Ein Gesetz ist durch Volksentscheid beschlossen, wenn die Mehrheit derjenigen, die ihre Stimme abgegeben haben, mindestens jedoch 25 % der Wahlberechtigten, dem Entwurf zugestimmt haben.
Die Verfassung kann durch Volksentscheid nur geändert werden, wenn mindestens 50 % der Wahlberechtigten zugestimmt haben.