Unvereinbarkeit

Der Grundsatz der Unvereinbarkeit (Inkompatibilität) bedeutet, dass eine Person grundsätzlich nicht zugleich in Amt und Mandat tätig sein soll. Dieser Grundsatz hat sich aus der Idee der Gewaltenteilung entwickelt. So dürfen zum Beispiel Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes nicht gleichzeitig Abgeordnete sein. Sie sind dann so lange "außer Dienst", wie sie ihr Abgeordnetenmandat wahrnehmen, da sie nicht gleichzeitig der Legislative (Parlament) und der Exekutive (Verwaltung) angehören dürfen.