Selbstversammlungsrecht

Für die ungehinderte Wahrnehmung seiner Aufgaben muss das Parlament in allen Entscheidungen von der Landesregierung unabhängig sein. Deshalb stattet die Niedersächsische Verfassung den Landtag mit einer Reihe besonderer Rechte aus. Zum Beispiel mit dem Selbstversammlungsrecht, nach dem der Landtag den Beginn und die Tagesordnung der Sitzungen selbst bestimmt. Dieses Recht garantiert, dass niemand - auch nicht die Landesregierung - dem Landtag vorschreiben kann, ob und wann sich dieser mit einem Thema befasst.

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