Plebiszitäre (volksbefragende) Elemente

Die Artikel 47 bis 49 der Niedersächsischen Verfassung (NV) ermöglichen den niedersächsischen Bürgerinnen und Bürgern eine unmittelbare Beteiligung an demokratischen Vorgängen. Durch die Abstimmungsinstrumente Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - auch Plebiszite genannt - können sie erreichen, dass sich der Niedersächsische Landtag mit gewissen Themen beschäftigen oder über Gesetzentwürfe beschließen muss oder sie können selbst abschließend über Gesetzentwürfe abstimmen, die durch Volksbegehren eingebracht wurden.

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