Kleine Anfrage

Jedes Mitglied des Landtages kann Kleine Anfragen zur schriftlichen Beantwortung und zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung an die Landesregierung richten. Die Anzahl der Kleinen Anfragen zur kurzfristigen schriftlichen Beantwortung ist auf zwei pro Monat für jedes Mitglied des Landtages begrenzt, und die Anfragen müssen zur kurzfristigen Beantwortung geeignet sein.
Die Fraktionen können nach einer vom Ältestenrat festgelegten Reihenfolge Kleine Anfragen zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde an die Landesregierung richten. Die Anfragen müssen zur mündlichen Beantwortung in der Fragestunde geeignet sein. Der Ältestenrat legt eine Reihenfolge fest, nach der das Fragerecht gleichmäßig zwischen den Fraktionen wechselt. Entsprechend dieser Festlegung werden dann in jeder Fragestunde zwei Anfragen behandelt.
Siehe auch: Fragestunde