Indemnität

Ein Mitglied des Landtages darf nicht wegen einer Äußerung, die es im Landtag, in einem Ausschuss oder in einer Fraktion getan hat, zur Rechenschaft gezogen werden. Auch dürfen Abgeordnete nicht wegen ihres Abstimmungsverhaltens verfolgt werden. Dieser Schutz gilt nicht für verleumderische Beleidigungen. Das Recht auf Indemnität ist in der Niedersächsischen Verfassung verankert.