Gesetzgebungskompetenz

Die Zuständigkeiten für die Gesetzgebung von Bund und Ländern sind im Grundgesetz geregelt. Grundsätzlich vermutet man das Recht der Gesetzgebung bei den Ländern, es sei denn, das Grundgesetz hat dem Bund die Gesetzgebungsbefugnis übertragen. Im Grundgesetz finden sich in Artikel 73 (ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes) und Artikel 74 (konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes) die Bereiche, in denen dem Bund die Befugnis zur Gesetzgebung eingeräumt wird.

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