Diskontinuität

Beratungsgegenstände gelten mit dem Ende einer Wahlperiode auch dann als erledigt, wenn sie nicht abschließend beraten und entschieden wurden. Sie können in der nächsten Wahlperiode erneut eingebracht werden. Der neu gewählte Landtag soll nicht durch Entscheidungen der ausgeschiedenen Mandatsträger eingeschränkt werden. Das Prinzip der Diskontinuität gilt nicht für Eingaben (§ 21 Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages).