Befragung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten

In Paragraph 47a der Geschäftsordnung des Niedersächsischen Landtages findet sich die Befragung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten als parlamentarisches Instrument.

Während des ersten Tagungsabschnitts des Jahres, des ersten Tagungsabschnitts nach Ostern und des ersten Tagungsabschnitts nach der parlamentarischen Sommerpause tritt eine Befragung der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten an die Stelle der Kleinen Anfragen für die Fragestunde. Die Befragung endet nach 90 Minuten.

Jede Fraktion kann Anfragen, die durch kurze Bemerkungen eingeleitet werden dürfen, mit jeweils einem Fragesatz stellen, die zur höchstens dreiminütigen mündlichen  Beantwortung durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten geeignet sind.
Zu jeder Frage ist eine Nachfrage durch die Fragestellerin oder den Fragesteller möglich. Das Recht zur Stellung der ersten Frage wechselt gleichmäßig zwischen den Fraktionen, jeweils beginnend mit den Oppositionsfraktionen. Nach Frage und möglicher Nachfrage einer Fraktion geht das Fragerecht auf eine andere Fraktion über. Sofern die Dauer von 90 Minuten noch nicht überschritten ist, besteht unter Berücksichtigung der entsprechenden Reihenfolge ein mehrfaches Fragerecht jeder Fraktion.

Dieses Mittel zur parlamentarischen Kontrolle der Regierung stand im September 2020 erstmalig auf der Tagesordnung eines Plenums.