Alterspräsidentin/Alterspräsident

In der ersten Sitzung des Landtages nach Beginn der Wahlperiode führt bis zur Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten das älteste anwesende Mitglied des Landtages, das hierzu bereit ist, als Alterspräsidentin oder Alterspräsident den Vorsitz.

Die Alterspräsidentin oder der Alterspräsident eröffnet die erste Sitzung und benennt zwei Mitglieder des Landtages, mit denen sie oder er den vorläufigen Sitzungsvorstand bildet. Sie oder er stellt die Beschlussfähigkeit des Landtages durch Namensaufruf fest und lässt sodann die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages wählen.