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Wer ist petitionsberechtigt?
Bewusst hat der Verfassungsgeber dieses Grundrecht jedem eingeräumt, der sich durch eine Verwaltungsentscheidung benachteiligt fühlt oder Bitten und Vorschläge zur Gesetzgebung vorbringen will. Es steht Minderjährigen, Ausländern, unter Betreuung stehenden Personen oder Strafgefangenen genauso zu wie etwa Verbänden, Bürgerinitiativen, Vereinen und Unternehmen. Überdies ist das Petitionsrecht zwar ein persönliches Recht, kann aber auch für andere mit deren Einverständnis und auch in Angelegenheiten, die nicht individueller Natur sind, sondern das Allgemeinwohl berühren, wahrgenommen werden.
Nicht petitionsberechtigt sind dagegen Behörden, zu denen auch die Schulen gehören. Sie sind als organisatorische Teile des Staatsaufbaus nicht selbst Träger von Grundrechten.
Eingaben aus der Bevölkerung schaffen eine lebendige und direkte Verbindung zwischen Volk und Parlament. Durch sie erfahren die Abgeordneten nicht nur die Sorgen der Bürgerinnen und Bürger, sondern auch, welche ihrer gesetzlichen Regelungen sich im konkreten Fall möglicherweise nicht bewähren. Da auch die gewissenhafteste Behörde nicht unfehlbar ist, das beste Gesetz Mängel aufweisen kann und selbst die umfangreichste Verordnung einen bestimmten Sonderfall vielleicht nicht berücksichtigt, ist das Petitionsrecht ein äußerst wichtiges Kontrollinstrument.