Gesetzgebungs- und Beratungsdienst (GBD)

Gesetzbücher im Regal

Richtlinien für den Gesetzgebungs- und Beratungsdienst

Niedersächsischer Landtag - Dritte Wahlperiode - Landtagsdrucksache Nr. 828 *)

§ 1 (Rechtsstellung der Mitglieder)

(1) Die Mitglieder des beim Niedersächsischen Landtag eingerichteten Gesetzgebungs- und Beratungsdienstes sind bei Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig und insbesondere bei der Erstattung von Gutachten und Abgabe von Stellungnahmen keinen Weisungen unterworfen (Ausnahmen vgl. §§ 4 und 5 Abs. 2).

(2) Der Dienst darf sich keiner parteipolitischen Richtung verpflichtet fühlen; seine Mitglieder müssen in besonderem Maße von den Abgeordneten als ihre Vertrauenspersonen anerkannt und angesehen werden.

§ 2 (Dienstaufsicht)

Die Mitglieder des Dienstes unterstehen nur in dienstrechtlicher und organisatorischer Hinsicht der Aufsicht der Landtagspräsidentin oder des Landtagspräsidenten.

§ 3  (Aufgaben des Dienstes)

Der Dienst hat die Aufgabe,

  1. bei der Sammlung und Beschaffung von Material über Verfassungs- und Parlamentsrecht durch die Bibliothek und das Archiv mitzuwirken,
  2. die Rechtsentwicklung in Bund und Ländern unter besonderer Berücksichtigung der Arbeit in den Parlamenten zu beobachten und rechtsvergleichend darzustellen,
  3. Gutachten zu Anträgen, Anfragen und sonstigen Problemen zu erstatten,
  4. in Fragen des Verfassungs- und Verwaltungsrechts Auskunft zu erteilen,
  5. Vorlagen zu prüfen und zu würdigen, ob die beabsichtigte Regelung rechtlich möglich ist und dazu dient, den erstrebten Erfolg zu erreichen, sowie ob vorgeschlagene Ermächtigungen verfassungsrechtlich unbedenklich sind,
  6. Entwürfe für Gesetze, Anträge und Anfragen vorzubereiten,
  7. die Berichterstatter bei der Abfassung von Ausschussberichten zu unterstützen,
  8. soweit er eine Angelegenheit in einem Ausschuss betreut, Material zu den einzelnen Besprechungspunkten zusammenzustellen und die oder den Vorsitzenden während der Sitzung zu unterstützen.

§ 4 (Justitiariat des Landtages)

In Rechtsangelegenheiten des Landtages wird der Dienst als Justitiar tätig.

§ 5 (Aufträge an den Dienst)

(1) Im Rahmen der in § 3 genannten Aufgaben können dem Dienst Aufträge erteilen:

  1. die Fraktionen,
  2. die Ausschüsse,
  3. die Vorsitzenden der Ausschüsse,
  4. bei Entwürfen zu Gesetzesvorlagen Gruppen von mindestens zehn Abgeordneten.

Von einzelnen Abgeordneten hat der Dienst Aufträge entgegenzunehmen, wenn er sachlich und zeitlich in der Lage ist, den Auftrag zu erfüllen. Bei Zweifeln hierüber sowie bei Zweifeln über Auslegungsfragen zu § 3 entscheidet die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident.

(2) Soweit der Dienst den Auftrag erhalten hat, eine Angelegenheit vorzubereiten, hat er den Vorstellungen und Wünschen der Auftraggeber Rechnung zu tragen. Die Auftraggeber können den Grad der Vertraulichkeit bestimmen. Insoweit ist der Dienst zur Geheimhaltung verpflichtet.

§ 6 (Geschäftsverteilung)

(1) Innerhalb des Dienstes werden die Geschäfte auf dessen Mitglieder durch kollegialen Beschluss verteilt. Auf eine gleichmäßige Auslastung der Mitglieder ist zu achten.

(2) Der oder die nach Absatz 1 bestimmte Bearbeiter oder Bearbeiterin hat die Angelegenheit zu verfolgen ohne Rücksicht darauf, in welchem Ausschuss oder sonstigem Gremium sie parlamentarisch behandelt wird.

(3) Die Mitglieder des Dienstes regeln ihre gegenseitige Vertretung.

§ 7 (Arbeitsnachweis)

Alle von dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst bearbeiteten Sachen werden nach einem von dem Gesetzgebungs- und Beratungsdienst festzulegenden Muster registriert.

§ 8 (Reihenfolge der Bearbeitung)

Die Reihenfolge, in der eingehende Aufträge bearbeitet werden, regelt der Dienst selbst. Auf Antrag der Auftraggeber kann der Landtagspräsident oder die Landtagspräsidentin eine anderweitige Reihenfolge der Bearbeitung bestimmen.

§ 9 (Anrufung des Kollegiums)

Hält es ein Mitglied des Dienstes, das eine Sache bearbeitet, wegen der Bedeutung dieser Angelegenheit für erforderlich oder hat es ein Auftraggeber bei der Erteilung des Auftrages verlangt, so werden in der Sache die Mitglieder des Dienstes als Kollegium tätig.

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*) Der Text der Richtlinien stammt aus dem Jahr 1957 und wurde von der Redaktion an die neue Rechtsschreibung und die Genderregeln angepasst. Hier finden Sie den Originaltext.