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Zuschüsse bei Gruppenbesuchen:

Der Niedersächsische Landtag gewährt auf Antrag einen Zuschuss zu den durch den Landtagsbesuch entstandenen Kosten. Dazu wird auf die Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen für den Besuch beim Niedersächsischen Landtag verwiesen:


Richtlinien über die Gewährung von Zuschüssen  für den Besuch beim Niedersächsischen Landtag

- gültig ab 16. September 2011 -

1. Zuschussberechtigte Gruppen:

Der Niedersächsische Landtag gewährt auf Antrag

  • den Abgangsklassen allgemeinbildender Schulen (bei Gymnasien auch den 8. bis 12. Klassen),
  • den Klassen von Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen,
  • VHS-Gruppen und Gruppen anderer Träger der Erwachsenenbildung,
  • Studenten- und Jugendgruppen sowie
  • den Klassen 4 der Grundschulen (nur Parlamentsquiz)

einen Zuschuss zu den durch den Landtagsbesuch entstandenen Kosten, sofern ein zuschussfähiges Beförderungsmittel (vgl. Ziffer 5) in Anspruch genommen wird und soweit Haushaltsmittel vorhanden sind. Die Eigenbeteiligung beträgt 2,00 EUR pro Person.

Die Gewährung des Zuschusses setzt eine ordnungsgemäße und von der Landtagsverwaltung auch bestätigte Anmeldung des Landtagsbesuchs sowie grundsätzlich die Teilnahme an allen wesentlichen Teilen des vorgesehenen Informationsprogramms - Einführungsvortrag mit Filmvorführung, Rundgang, Besuch der Landtagssitzung (an Plenartagen), Diskussion mit - soweit möglich - Abgeordneten aller im Landtag vertretenen Fraktionen - voraus.

2. Sonstige Gruppen:

Allen anderen interessierten Gruppen - mit Ausnahme solcher Gruppen, deren Reisekosten aus öffentlichen Mitteln getragen werden - wird unter den Voraussetzungen von Ziffer 1 Sätze 1 und 3 ein Zuschuss gewährt. Die Eigenbeteiligung beträgt 8,00 EUR pro Person.

3. Anrechnung von Drittmitteln:

Ansprüche der Besuchergruppe auf eine Erstattung ihrer Kosten gegenüber Dritten werden auf den vom Landtag zu zahlenden Zuschussbetrag angerechnet.

4. Verfahren:

Die Gewährung eines Fahrkostenzuschusses ist schriftlich zu beantragen. Das Antragsformular wird den Besuchergruppen mit der Anmeldebestätigung übersandt. Der ausgefüllte Antrag wird während des Landtagsbesuches von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Besucherdienstes entgegengenommen. Dem Antrag ist die Originalrechnung bzw. sind die Originalfahrkarten des benutzten Beförderungsmittels beizufügen. Sofern die Originalbelege zum Zeitpunkt des Landtagsbesuches noch nicht vorliegen, sind sie baldmöglichst nachzureichen.

Die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Eigenanteils ist immer die angemeldete Personenzahl, die spätestens 2 Wochen vor dem Besuch verbindlich mitzuteilen ist. Bei deren - von der Landtagsverwaltung  genehmigter - Überschreitung wird für die zusätzlichen Personen ebenfalls ein Eigenanteil in Höhe von 2,00 EUR bzw. 8 EUR berechnet.

5. Zuschussfähige Beförderungsmittel, Vergleichsangebote:

Anerkannte Beförderungsunternehmen sind:

  • Deutsche Bahn AG
  • alle weiteren Bahnunternehmen in Niedersachsen
  • Busunternehmen

Bei der Anreise mit der Bahn werden ausschließlich die Fahrtkosten der 2. Wagenklasse - ohne Reservierungszuschläge/IC-/ICE-Zuschläge - abzüglich des Eigenanteils erstattet. Dem Antrag ist immer ein Vergleichsangebot eines anderen Beförderungsunternehmens beizufügen. Berechnungsgrundlage für die Ermittlung des Fahrtkostenzuschusses ist das kostengünstigste Angebot. Die Kosten für die Anreise mit einem privaten PKW werden grundsätzlich nicht erstattet.

6. Abweichende Regelungen:

Der Präsident des Niedersächsischen Landtages kann im Einzelfall aus wichtigem Grund abweichende Regelungen treffen.