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Präsident(-in) und Präsidium

Eine(r) für alle

Der oder die höchste Repräsentant(-in) des niedersächsischen Parlaments und damit Vertreter oder Vertreterin aller Abgeordneten ist die Landtagspräsidentin oder der Landtagspräsident. Die Hauptaufgabe der oder des obersten Repräsentanten(-in) besteht darin, die Würde und die Rechte des Landtages zu wahren und die verfassungsmäßigen Rechte der Abgeordneten zu schützen.
Sie oder er leitet die Plenarsitzungen des Landtages, übt das Hausrecht und die Ordnungsgewalt im Landtag aus und leitet dessen Verwaltung. Zusammen mit den Stellvertreterinnen und Stellvertretern sowie den Schriftführerinnen und Schriftführern bildet sie oder er das Präsidium des Landtages.

In seiner ersten, der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer Wahlperiode wählt der Landtag sein Präsidium aus dem Kreis der Abgeordneten. Die Präsidentin oder der Präsident hat bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Ordnungsgewalt darüber zu entscheiden, ob etwa Polizei und Staatsanwaltschaft in den Räumen des Landtages etwas durchsuchen oder beschlagnahmen dürfen.

Die besondere Stellung der Präsidentin oder des Präsidenten gebietet es, die Sitzungen des Plenums gerecht und unparteiisch zu leiten und dabei zugleich die Einhaltung der Geschäftsordnung und die Ordnung im Hause zu wahren. Präsident(-in) und Präsidium sind aber nicht zur politischen Enthaltsamkeit verurteilt. Sie beteiligen sich an den Abstimmungen des Parlaments und können, sobald sie ihre erhöhten Präsidiumsplätze verlassen haben, in Debatten als einfache Abgeordnete das Wort ergreifen. Mitglieder des Präsidiums können abberufen werden, wenn die Mehrheit aller Mitglieder des Landtages dies beantragt und zwei Drittel aller Mitglieder diesem Antrag zustimmen.

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