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Rechte und Pflichten der Landtagsabgeordneten
Volksvertreter haben ein freies Mandat
Nach der Verfassung vertreten die Mitglieder des Landtages das ganze Volk - nicht nur ihre eigenen Wählerinnen und Wähler. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen. Um ungehindert ein freies Mandat wahrnehmen zu können, gewährt die Verfassung Abgeordneten besondere Schutz-, Teilnahme- und Mitwirkungsrechte.
Diese Abgeordnetenrechte sollen die Mitglieder von Parlamenten vor der Willkür der Staatsmacht und ihrer Strafverfolgungsbehörden schützen, aber auch vor dem Druck, den einflussreiche Dritte auf Abgeordnete ausüben könnten. Einige dieser Rechte haben eine lange Tradition. Das Recht auf Unverletzlichkeit (Immunität) etwa reicht auf den Beginn der Französischen Revolution im Juni 1789 zurück. Damals befürchteten die Delegierten der soeben konstituierten Nationalversammlung, dass König Ludwig XVI. sie verhaften lassen würde. Ihr daraufhin gefasster Beschluss, dass Abgeordnete unverletzlich seien, bedeutete freilich nicht, dass diese ungestraft Verbrechen begehen durften. Die Nationalversammlung behielt sich vor, eine Untersuchung gegen einen Abgeordneten selbst zu führen oder - bei Ergreifung auf frischer Tat - nach Einsicht in das gerichtliche Untersuchungsverfahren zu entscheiden, ob eine Anklage begründet ist. Dieser Beschluss der Nationalversammlung vom 26. Juni 1790 gilt als Geburtsstunde des Immunitätsrechts.Dies ist allerdings kein Freibrief für Abgeordnete. Ein Mitglied des Landtages kann auch vor dem Staatsgerichtshof angeklagt werden, wenn es seine Position gewinnsüchtig missbraucht. Und natürlich haben Abgeordnete auch besondere Pflichten:
- sie sind zur Mitwirkung und Teilnahme verpflichtet (insofern sind die Teilnahme- und Mitwirkungsrechte gleichzeitig auch Pflichten der Abgeordneten),
- sie haben die Pflicht, die Ordnung im Parlament zu wahren,
- sie müssen die Verhaltensregeln beachten
Verhaltensregeln für Mitglieder des Landtages (PDF,31 KB)
- es gilt das Zuwendungsverbot,
- sie müssen das Missbrauchsverbot beachten
- und Unvereinbarkeiten mit dem Mandat ausschließen.
Kurz: Wer in ein Parlament gewählt wird, soll frei von Zwang und Einschüchterung politisch handeln dürfen - darum gibt es besondere Pflichten aber auch speziell besondere Schutzrechte für die Abgeordneten.






