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Beschlussarten zu Eingaben
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Die Eingabe wird der Landesregierung zur Berücksichtigung überwiesen:
Dadurch wird die Landesregierung ersucht, im Rahmen des geltenden Rechts dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin zu entsprechen oder seiner/ihrer Beschwerde abzuhelfen. Dies ist die weitestgehende Form der positiven Erledigung einer Eingabe durch das Parlament. Sie hat zur Voraussetzung, dass der Landtag das Anliegen ohne Einschränkung als gerechtfertigt bzw. die Beschwerde als berechtigt ansieht und zugleich anerkennt, dass es nötig und möglich ist, Abhilfe zu schaffen.
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Die Eingabe wird der Landesregierung zur Erwägung überwiesen:
Damit wird der Landesregierung empfohlen, in eine weitere nochmalige Prüfung der Angelegenheit einzutreten und ggf. bisher nicht berücksichtigte Tatsachen oder Gesichtspunkte in ihre Überlegungen einzubeziehen.
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Die Eingabe wird der Landesregierung als Material überwiesen:
Der Landesregierung wird anheim gestellt, das Vorbringen des Einsenders/der Einsenderin bei der Ausarbeitung eines einschlägigen Gesetzentwurfs, beim Erlass von Richtlinien oder bei sonstigen Verwaltungsmaßnahmen zu prüfen und ggf. zu verwerten.
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Der/Die Einsenderin der Eingabe ist über die Sachlage/Rechtslage zu unterrichten:
Diese Art der Erledigung kommt in Betracht, wenn dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin aus rechtlichen oder tatsächlichen (z.B. finanziellen) Gründen nicht entsprochen oder seiner/ihrer Beschwerde nicht abgeholfen werden kann und wenn außerdem der Einsender/die Einsenderin über diese Hindernisse noch nicht ausreichend informiert ist oder die Verwaltung noch andere Auskünfte oder Hinweise geben soll (Unterschied zu Ziffer 6).
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Die Eingabe wird für erledigt erklärt:
Dieser Beschluss wird regelmäßig gefasst, wenn dem Wunsch des Einsenders/der Einsenderin inzwischen entsprochen worden oder seiner/ihrer Beschwerde abgeholfen worden ist. Eingaben, die auf gesetzgeberische Maßnahmen hinzielen, erledigen sich durch die Verabschiedung des betreffenden Gesetzes.
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Der Landtag hat/sieht keine Möglichkeit, sich für das Anliegen zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen:
Dieser Beschluss kommt in Betracht, wenn dem Anliegen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht entsprochen werden kann und wenn es nicht notwendig ist, dass die Verwaltung den Einsender/die Einsenderin über diese Gründe näher unterrichtet.
Hierher gehören besonders die Fälle, in denen der Einsender/die Einsenderin begehrt, dass der Landtag - unzulässigerweise - Gerichtsentscheidungen beeinflusst oder abändert.
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Der Landtag hat/sieht keinen Anlass, sich für das Anliegen zu verwenden/der Eingabe zu entsprechen:
Dieser Beschluss kommt in Frage, wenn die Eingabe offensichtlich unbegründet oder unverständlich ist oder Beleidigungen enthält.






