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Bedeutung der Beschlüsse zu Eingaben
Bitten und Beschwerden, die das Verwaltungshandeln des Landes, d.h. der Behörden des Landes und das der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts (vornehmlich also der Gemeinden und Landkreise) betrifft, kann der Landtag nicht selbst abhelfen. Denn die "vollziehende Gewalt" obliegt nach Art. 28 Abs. 1 der Niedersächsischen Verfassung der Landesregierung und wird gemäß Art. 56 Abs. 1 der Verfassung durch sie und die ihr nachgeordneten Behörden ausgeübt. Insoweit haben die Beschlüsse zu Eingaben mithin den Charakter von Empfehlungen.
Anders verhält es sich dagegen bei Bitten und Beschwerden zur Landesgesetzgebung. In diesen Fällen kann der Landtag kraft seiner Gesetzgebungskompetenz selbst die für erforderlich erachteten gesetzgeberischen Schritte einleiten.






